Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Unbestimmte Feststellungsklage und Verjährung

    | Kommt einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt Gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage. |

     

    Die Forderungsanmeldung hemmt nach § 204 Nr. 10 BGB die Verjährung der Forderung, wenn sie hinreichend bestimmt ist. Klagegrund und Streitgegenstand einer Forderungsanmeldung und der nach ihrem Bestreiten erhobenen Feststellungsklage sind nach Ansicht des BGH identisch (21.2.13, IX ZR 92/12, Abruf-Nr. 130930). Forderungsanmeldung und Feststellungsklage bauen zwingend aufeinander auf: Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt in der Beseitigung des Widerspruchs gegen die angemeldete Forderung. Die zwingende Fehleridentität führt dazu, dass der Gläubiger seine Forderung vollständig verliert und nicht einmal die mögliche Quote im Insolvenzverfahren hierauf erlangen kann, wenn er die notwendige Bestimmtheit - Grund und Höhe müssen so bezeichnet sein, dass sich die Forderung von anderen Forderungen unterscheiden lässt - bei der Bezeichnung der Forderung nicht sicherstellt. Das kann sich als Haftungsfall darstellen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 145 | ID 42269948