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  • 06.09.2013 · Fachbeitrag · Insolvenz

    Unzureichendes Gläubigerverzeichnis

    | Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist abzulehnen, wenn der Antragsteller seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und entgegen § 13 Abs. 1 S. 3 InsO kein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen vorgelegt wird, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO erklärt worden ist. |