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Versagungsantrag des absonderungsberechtigten Gläubigers
| Ist über die Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ein absonderungsberechtigter Gläubiger, dessen Forderung für den Ausfall zur Tabelle festgestellt ist, einen Versagungsantrag stellen, wenn er seinen Ausfall glaubhaft macht. |
Das hat der BGH mit Beschluss vom 11.10.12 entschieden (IX ZB 230/09 Abruf-Nr. 123340). Ob der absonderungsberechtigte Gläubiger den Ausfall nachweisen muss, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (befürwortend: FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 80; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 290 Rn. 37; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 290 Rn. 2; ablehnend: Nerlich/ Römermann, InsO, 2010, § 290 Rn. 7; Schmerbach in Haarmeyer/Wutzke/ Förster, InsO, 2. Aufl., § 290 Rn. 42; Schmidt, Privatinsolvenz, 3. Aufl., § 5 Rn. 67 jew. unter Bezugnahme auf AG Hamburg, ZInsO 08, 983). Für die hier vorliegende Fallgestaltung, bei der über die Versagung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits zu entscheiden ist, obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist, kann, so der BGH, jedenfalls auf den vollen Nachweis im Sinne einer Bezifferung nicht abgestellt werden.
Der nach § 190 Abs. 1 InsO zu führende Nachweis des Ausfalls im Rahmen der Schlussverteilung, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem das Insolvenzverfahren abschlussreif ist, setzt die Verwertung des Haftungsgegenstandes (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 190 Rn. 7) oder zumindest den Nachweis voraus, dass ein erfolgloser Verwertungsversuch unternommen wurde. Regelmäßig wird die Verwertung bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und damit eine genaue Bezifferung des Ausfalls möglich sein.
Handelt es sich dagegen um der Schlussverteilung vorausgehende Verfahrensabschnitte, findet im Hinblick auf die vielfach noch ausstehende Durchführung der Verwertung dieser Maßstab keine Anwendung. Geht es um Abschlagsverteilungen (§ 190 Abs. 2 InsO) oder um das Stimmrecht im Planverfahren (§ 237 Abs. 1 Satz 1 InsO), genügt die Glaubhaftmachung. Erst recht gilt dies, wenn der absonderungsberechtigte Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt und diesen mit einem möglichen Ausfall begründet. Nur dann, wenn der Ausfall nicht glaubhaft gemacht wird, fehlt dem Antrag das Rechtsschutzinteresse (BGH 29.11.07, IX ZB 12/07, ZIP 08, 281 Rn. 12).