· Fachbeitrag · Insolvenz
Versicherung zum Insolvenzantrag persönlich unterschreiben
| Bei der Erklärung nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO handelt es sich um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, deren Abgabe einer Vertretung nicht zugänglich ist. |
Das Insolvenzverfahren wird nach § 13 InsO nur auf schriftlichen Antrag des Gläubigers oder des Schuldners eröffnet. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen, wobei bestimmte Forderungen aus einem Geschäftsbetrieb gesondert zu kennzeichnen, die Bilanzsumme anzugeben und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer anzugeben sind. Auf das Verzeichnis muss dann die Erklärung abgegeben werden, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Das AG Essen (2.1.15, 163 IN 199/14, Abruf-Nr. 144122) sieht die Erklärung als höchstpersönlich an, sodass diese nicht durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden kann.
MERKE | Wird dem ‒ wie im Fall des AG Essen auch nach einem gerichtlichen Hinweis ‒ nicht Rechnung getragen, muss der Eröffnungsantrag kostenpflichtig als unzulässig zurückgewiesen werden. Nichts anderes gilt nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO im Übrigen im Verbraucherinsolvenzverfahren (LG Kassel ZInsO 02, 1147). |