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  • 03.08.2017 · Nachricht · Insolvenz

    Verspätete Forderungsanmeldung kostet

    | Gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO ist die nachträgliche Forderungsprüfung auf Kosten des Säumigen vorzunehmen. Somit gilt im Grundsatz als Kostenschuldner der Gebühr Nr. 2340 KV GKG der nachmeldende Gläubiger. Ob dieser die Fristsäumnis selbst verschuldet hat oder nicht, ist im Hinblick auf die Kostentragungspflicht unerheblich. |