03.08.2017 · Nachricht · Insolvenz
Verspätete Forderungsanmeldung kostet
| Gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO ist die nachträgliche Forderungsprüfung auf Kosten des Säumigen vorzunehmen. Somit gilt im Grundsatz als Kostenschuldner der Gebühr Nr. 2340 KV GKG der nachmeldende Gläubiger. Ob dieser die Fristsäumnis selbst verschuldet hat oder nicht, ist im Hinblick auf die Kostentragungspflicht unerheblich. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FMP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,60 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig