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Vorsatzanfechtung gegenüber Leistungsmittler erfordert nicht die Anfechtbarkeit der Leistung auch gegenüber dem Leistungsempfänger
| Die Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler setzt nicht die Anfechtbarkeit der Leistung auch gegenüber dem Leistungsempfänger voraus (BGH 24.1.13, IX ZR 11/12, Abruf-Nr. 130581 ). |
Die für die Vorsatzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte gegenüber seiner kontoführenden Bank als Leistungsmittlerin erforderliche Kenntnis der Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt nicht allein deshalb vor, weil die Bank die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt.
Quelle: ID 38603670