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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Vorsicht bei den Zinsen

    | Befriedigt der Gläubiger anfechtbar ‒ indem er auf- oder verrechnet ‒ seine Forderung, sind hierauf Prozesszinsen zu entrichten, sobald das Verfahren eröffnet ist. |

     

    In der Konstellation des BGH (24.9.15, IX ZR 55/15, Abruf-Nr. 182512) hatte der Schuldner Zahlungsansprüche gegen den Gläubiger in Höhe von rund 330.000 EUR. Der Gläubiger rechnete dann mit eigenen Ansprüchen in übersteigender Höhe auf. In der Folge kam es zur Insolvenz, und es wurde in einem vorangegangenen Rechtsstreit festgestellt, dass die Aufrechnung anfechtbar war. Nun verlangt der Insolvenzverwalter noch Zinsen in Höhe von rund 66.000 EUR (!). Der BGH hat den Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB für begründet erachtet.

     

    MERKE | Der Rückzahlungsanspruch nach Anfechtung ist also mit 5 oder 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, was zu einem erheblichen Zinsanspruch führen kann. Es kann deshalb sinnvoll sein, den Betrag während eines Prozesses zunächst unter dem Vorbehalt zu zahlen, ihn später zurückzufordern. So ist der weitergehende Zinsschaden zu vermeiden, der angesichts der Niedrigzinsen anderweit nicht erwirtschaftet werden kann.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2016 | Seite 38 | ID 43882000