02.02.2024 · Fachbeitrag · Insolvenz
Wer arbeitet, muss den Ertrag an die Insolvenzmasse abführen
| Übt der Schuldner eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbstständige Tätigkeit tatsächlich aus, muss er die Gläubiger auch dann so stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, wenn er dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, sofern er aus der selbstständigen Tätigkeit einen Gewinn erzielt. |
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