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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Wer bezahlt, darf auch mitreden

    | Hat sich ein Dritter für den Fall (partieller) Masseunzulänglichkeit gegenüber der Masse verpflichtet, für die Kosten des Insolvenzverfahrens (anteilig) einzustehen, ist er hinsichtlich der Festsetzung der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters beschwerdebefugt. |

     

    Der BGH stärkt damit die Rechte der am Insolvenzverfahren beteiligten Personen (20.12.12, IX ZB 19/10, Abruf-Nr. 130305).

     

    Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Vergütung des vorläufigen Verwalters festsetzt, steht gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 S. 1 InsO dem vorläufigen Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Daneben hat hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Verwalters der endgültige Verwalter das Beschwerderecht.

     

    Jetzt hat der BGH diesen Kreis erweitert - im konkreten Fall auf eine Person, die eine Fortführungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter geschlossen hatte und die nicht (mehr) Insolvenzgläubigerin war, weil ihre angemeldeten und anerkannten Forderungen durch Aufrechnung befriedigt wurden.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 38 | ID 38256880