· Fachbeitrag · Insolvenz
Wer die Vergütung beanstandet, muss sich beeilen
| Der Lauf der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen die Vergütung festsetzenden Beschluss ist nach Veröffentlichung des Beschlusses im Internet und der dadurch nach § 9 Abs. 1 S. 3 InsO bewirkten Zustellung nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Fall 2 BGB zu berechnen. |
Ereignis ist die Veröffentlichung des Beschlusses über die Höhe der festzusetzenden Vergütung im Internet, die damit maßgeblich für den Beginn der Bewirkungsfrist des § 9 Abs. 1 S. 3 InsO ist (BGH 14.11.13, IX ZB 101/11, Abruf-Nr. 133901). Es gilt daher § 187 Abs. 1 BGB. Mit dem Ablauf des zweiten auf die Veröffentlichung folgenden Tages ist die Bekanntmachung bewirkt. Mit diesem Tag beginnt dann die Frist der sofortigen Beschwerde zu laufen.
Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 60 | ID 42606501