· Fachbeitrag · Insolvenz
Widerspruch gegen die titulierte Forderung
| Widerspricht in einem Eigenverwaltungsverfahren ausschließlich der Sachwalter der Feststellung einer titulierten Forderung zur Tabelle, ist er und nicht der eigenverwaltende Schuldner befugt, den Widerspruch durch Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits weiterzuverfolgen. |
Der BGH (16.5.24, IX ZR 143/23, Abruf-Nr. 242257) referiert die wohl h. M. im Schrifttum, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren gleichsam sein eigener Verwalter ist und deshalb rechtlich wie ein Insolvenzverwalter zu behandeln sei. Danach wäre auf den eigenverwaltenden Schuldner § 180 Abs. 2 InsO anzuwenden und die Ausschlussfrist des § 184 Abs. 2 S. 1 InsO gälte für ihn nicht. Ob sich der BGH dem anschließt, lässt er (weiterhin) offen. Jedenfalls sei kein Grund ersichtlich, warum der eigenverwaltende Schuldner, der selbst nicht bestreitet, den Widerspruch eines anderen weiterverfolgen solle.
MERKE | Hat der Sachwalter einer zur Tabelle angemeldeten Forderung, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt, im Prüfungstermin widersprochen, ist der Sachwalter befugt, seinen Widerspruch gemäß § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 InsO selbst zu verfolgen. § 184 Abs. 2 InsO, d. h. die Klagefrist von einem Monat, ist auf den Widerspruch des Sachwalters dabei nicht anwendbar. |