· Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung
Achtung bei mittelbaren Zahlungen
| Veranlasst ein Schuldner einen Mittler, an seinen Gläubiger Leistungen zu erbringen, die aus seinem Vermögen stammen, und fechten beide Insolvenzverwalter die Leistungen an, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Mittler in die Insolvenz geraten sind, ist nach einer aktuellen Entscheidung des BGH Folgendes zu beachten: Die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners schließt eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Mittlers nur insoweit aus, als der Anfechtungsgegner das anfechtbar Erlangte tatsächlich an den Insolvenzverwalter zurückgewährt, der die Deckungsanfechtung geltend macht. |
Relevanz für die Praxis
Der BGH (4.2.16, IX ZR 42/14, Abruf-Nr. 184171) eröffnet mit dieser Sicht der Dinge einen Wettlauf der Insolvenzverwalter von Schuldner und Mittler und verlangt besondere Vorsicht, wenn in einem ersten Anfechtungsprozess ein Vergleich geschlossen wird. Ein solcher Vergleich bindet die Parteien nämlich nur inter pares, kann dem weiteren Insolvenzverwalter also nicht entgegengehalten werden.
PRAXISHINWEIS | Damit gibt es nur die Chance, den weiteren Insolvenzverwalter in die Vereinbarung mit einzubeziehen. Alternativ kann auch zu Lasten des ersten Insolvenzverwalters eine Freistellungserklärung in den Vergleich aufgenommen werden. |
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