· Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung
Anfechtungsrisiko bei schnell abgebrochener Ratenzahlung
| Der Insolvenzschuldner hatte im Rahmen eines Vergleichs eine Ratenzahlung ausgehandelt. Aber bereits die Zahlung der ersten, mit 1.250 EUR relativ moderat bemessenen Rate, zögerte er derartig hinaus, dass es direkt nach Vergleichsschluss schon wieder zum Verfall der vereinbarten Stundung kam. Für solche Fälle stellt das OLG Bamberg klar: Hier bestehen keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass der Schuldner nur deswegen nicht fristgerecht zahlte, weil dies aus finanziellen Gründen nicht möglich und er mithin zahlungsunfähig war. Deshalb unterliege die Zahlung auch der Insolvenzanfechtung. |
Der Fall des OLG Bamberg (26.4.16, 5 U 187/15, Abruf-Nr. 191470) beschreibt eine ganz alltägliche Situation. Am Telefon verspricht der Schuldner das „Blaue vom Himmel“, nur damit Zwangsmaßnahmen unterbleiben. Eine Ratenzahlungsvereinbarung soll das Allheilmittel sein. Dann fließen aber nur wenige Raten, bevor der Schuldner endgültig nicht mehr zahlt. In den folgenden Monaten oder Jahren kommt es dann zur Insolvenz. Das Risiko der Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO steht der vereinnahmten Zahlung nun auf der Stirn geschrieben. Das muss dem Mandanten wie dem Rechtsdienstleister bewusst sein.
PRAXISHINWEIS | Weniger kann auch manchmal mehr sein. Eine geringere Rate, die der Schuldner dann aber auch durchhält, führt zu einer größeren Insolvenzsicherheit als eine große Rate, die zwar den schnelleren Forderungsausgleich nah erscheinen lässt, den Schuldner dann aber doch schnell überfordert. Raten Sie Ihren Gläubiger-Mandanten daher zu Bonitätskontrollen vor Vertragsschluss und zur Vertragsüberwachung. Raten Sie ihm auch, Sicherheiten zu vereinbaren, wo immer es geht ‒ am besten schon beim Grundgeschäft. |