· Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung
Darlegungs- und Beweislast
| Hat der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkannt, muss er beweisen, dass seine Kenntnis aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen ist. |
Nach § 133 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Voraussetzung: Der begünstigte Gläubiger muss zurzeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners gekannt haben.
Diesen Umstand muss zunächst der Insolvenzverwalter beweisen. Dabei hilft ihm § 133 Abs. 1 S. 2 InsO. Denn die Kenntnis wird vermutet, wenn der begünstigte Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Insoweit muss er nur Indizien beweisen.
Der o. g. Eingangssatz des BGH (17.12.15, IX ZR 61/14, Abruf-Nr. 183250) betrifft die Situation, dass die so nachgewiesene Kenntnis wegfällt. Die Entscheidung folgt dabei den allgemeinen Beweisregeln.
PRAXISHINWEIS | Auf dem Feld der „Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners“ lässt sich eine Anfechtung nach § 133 InsO meist nicht abwehren. Erfolgversprechender ist es, zu prüfen, ob der Gläubiger überhaupt objektiv benachteiligt wurde, d. h. die anfechtbare Leistung sonst zur Insolvenzmasse gelangt wäre. Das ist etwa bei Zahlungen aus unpfändbarem Vermögen nicht der Fall. Auch muss geprüft werden, ob nicht eine freiwillige Leistung eines Dritten und damit keine dem Schuldner zuzuordnende Rechtshandlung vorliegt. |
Weiterführende Hinweise
- Risikovorsorge für die Anfechtung nach § 133 InsO betreiben, FMP 15, 193
- Rückgewähr der Leistung des späteren Insolvenzschuldners, um Vollstreckung anzuwenden, FMP 16, 11
- Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf der Grundlage von Indizien, FMP 15, 69