· Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung
Ratenzahlung allein begründet keine Insolvenzanfechtung
| Die Insolvenzanfechtung ist zum „Schreckgespenst“ für Gläubiger geworden. Viele fragen sich, ob schon eine Ratenzahlungsvereinbarung ein unwiderlegliches Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist, sodass Gläubiger sie nicht mehr akzeptieren sollten. Wie das OLG Frankfurt jetzt zeigt, muss dies nicht der Fall sein, wenn man einige Regeln beherzigt. |
Relevanz für die Praxis
Das OLG sah es nicht als nachgewiesen an, dass die Beklagte die Gläubigerbenachteiligungsabsicht gekannt habe. Sein Urteil gibt wichtige Hinweise für eine Verteidigung des Gläubigers gegen eine Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO:
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Ein Gläubiger muss aus einer Äußerung des Schuldners, er könne die insgesamt offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zug zahlen, nicht zwingend auf dessen Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) schließen (Abruf-Nr. 193418). |
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