· Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung
Schuldnerzahlung auf ein debitorisch geführtes Gläubigerkonto anfechtbar
Die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers ist in der Insolvenz des Schuldners nur als a‒ mittelbare ‒ unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zuzuwenden. Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht (BGH 9.7.15, IX ZR 207/13, Abruf-Nr. 178446). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH den o.g. Leitsatz verfasst. Er bezieht sich dabei auf ältere Entscheidungen (BGH NJW 98, 2592; WM 08, 2178).
Die besondere Fallkonstellation: Die Bank des Gläubigers (nicht die des Insolvenzschuldners!) wurde auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Dies dürfte sich aus dem Umstand erklären, dass es wirtschaftlich keinen Erfolg versprach, unmittelbar gegenüber dem Gläubiger anzufechten.
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