· Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung
Umwandlung einer Lebensversicherung ist nicht insolvenzsicher
| Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung nach § 167 VVG stellt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nach § 132 InsO dar, weil der zunächst massezugehörige Rückkaufswert der Versicherung der Masse durch die Umwandlung entzogen wird. |
Dagegen spreche nicht, dass Altersrenten schon zeitlich vor dem Vollstreckungsschutz des § 851c ZPO eine „potenzielle Unpfändbarkeit“ anhafte (AG Köln 31.5.12, 130 C 25/12, Abruf-Nr. 123298; a.A. Henning, VIA 09, 17). Ein derartiger Schutz besteht nicht, wenn die Altersrente vor der Umwandlung uneingeschränkt pfändbar war (OLG Naumburg 3.12.10, 5 U 96/10). Eine solche Anfechtung kann die Insolvenzmasse nachhaltig stärken und damit zumindest zu einer Teilbefriedigung der Gläubiger führen. Sind Erkenntnisse über Lebensversicherungen auch aus der Vergangenheit vorhanden, sollten diese in jedem Fall an den Insolvenzverwalter weitergegeben werden.