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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Im Insolvenzverfahren ist elektronisch zu kommunizieren

    | § 130d ZPO ist auch im Insolvenzantragsverfahren anzuwenden. Ein „Dispens“ oder ein „Moratorium“ hinsichtlich der Nichtanwendung ist seitens der Insolvenzgerichte weder möglich noch statthaft. |

     

    Mit dieser Begründung hat das AG Hamburg (21.2.22, 67h IN 29/22, Abruf-Nr. 227716) den postalisch eingereichten Insolvenzantrag eines Finanzamts zurückgewiesen. § 130d ZPO gelte über § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren. Die Norm sei weder dispositiv noch überraschend in Kraft getreten, sondern mit einem mehr als achtjährigen Vorlauf. Was hier für das Finanzamt als Behörde galt, gilt ebenso für Anwälte als Bevollmächtigte im Insolvenzverfahren.

     

    MERKE | Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 130d ZPO als elektronisches Dokument zu übermitteln.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 168 | ID 48552545