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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    So schnell geht es mit der Restschuldbefreiung nicht

    | Eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren kommt nicht in Betracht, wenn die Verfahrenskosten erst nach Ablauf von fünf Jahren der Abtretungsfrist gedeckt sind. |

     

    Dies sieht das AG Norderstedt (4.5.22, 65 IK 9/17, Abruf-Nr. 231847) so und schließt sich der Auffassung des AG Dortmund (20.10.21, 260 IK 90/16) damit an. Die Frage, ob die Zahlung der Verfahrenskosten innerhalb der Fünf-Jahres-Frist zwingende Voraussetzung der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung ist oder danach erfolgen kann, ist in der Praxis hoch umstritten. Eine höchstrichterliche Klärung fehlt und ist auch nicht mehr zu erwarten.

     

    MERKE | Die Entscheidung betrifft allerdings nur noch ‒ hinreichend anhängige ‒ Altverfahren. Zum 1.10.20 sind die zeitlichen Vorgaben der dreijährigen bzw. fünfjährigen Abtretungsfrist durch § 300 InsO n. F. weggefallen, sodass der Wortlaut nun Rechtsklarheit schafft.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 186 | ID 48612955