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  • · Fachbeitrag · Internationales Insolvenzrecht

    Insolvenz im Ausland hat Folgen

    | Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.00 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) gehen in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften des in §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor; deshalb richten sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenz-verfahren eröffnet wurde. Nach der Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines deutschen Schuldners darf die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden, in Deutschland belegenen Grundstücks deshalb grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn zuvor die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den englischen Insolvenzverwalter umgeschrieben und diesem zugestellt worden ist ( BGH 3.2.11, V ZB 54/10, Abruf-Nr. 111596 ). |

     

    Der aufwändigen Prüfung, welche Stellung der ausländische Insolvenzverwalter hat, kann der Gläubiger dadurch entgehen, dass er ein deutsches Insolvenzverfahren einleitet (Sekundärinsolvenzverfahren). Voraussetzung ist allerdings, dass der Schuldner in Deutschland eine Niederlassung hat (Art. 3 Abs. 2, Art. 2 Buchst. h EuInsVO; hierzu LG Hannover NZI 08, 631). Dass ein Grundstück vorhanden ist, reicht für sich allein also nicht.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 183 | ID 30101680