· Fachbeitrag · Kostenstundung
Stundungsantrag kann wegen Haft abgelehnt werden
Liegt bei der Entscheidung über die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a Abs. 1 S. 3 InsO ein anderer Versagungsgrund als § 290 Abs. 1 InsO ‒ wie in diesem Fall § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO wegen anstehender langjähriger Haftstrafe ‒ eindeutig vor, kann auch dieser herangezogen werden, um den Stundungsantrag zu versagen (AG Fürth 22.5.15, IK 791/14, Abruf-Nr. 145892). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Das AG lehnte es ab, dem Schuldner die Verfahrenskosten für ein Insolvenzverfahren zu stunden, da ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO vorlag. Danach ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO verletzt und dadurch beeinträchtigt, dass der Insolvenzgläubiger befriedigt wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.
Dabei geht das AG über den Wortlaut von § 4a Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 4 InsO hinaus. Danach ist die Verfahrenskostenstundung nur auszuschließen, wenn einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt.
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