· Fachbeitrag · Prozessrecht
Urteil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
| Ein Urteil, das nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkündet wurde, ist nicht nichtig, unterliegt aber der Aufhebung aufgrund einer eingelegten Berufung. |
Unerheblich ist dabei nach dem LAG Mainz (20.7.23, 5 Sa 114/23, Abruf-Nr. 237177), dass während des Insolvenzverfahrens aus diesem Urteil nach § 89 Abs. 1 InsO nicht vollstreckt werden darf. Erforderlich ist allerdings, dass der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft, es sich also um eine Insolvenz- oder eine Masseforderung handelt, die streitgegenständlich ist. Der Insolvenzverwalter hat nach § 80 Abs. 1 InsO das Recht, einen Anwalt mit der Rechtsmitteleinlegung zu beauftragen und diesem eine entsprechende Prozessvollmacht zu erteilen (vgl. ausführlich BAG 26.6.08, 6 AZR 478/07).
MERKE | Steht die Insolvenz des Schuldners im Raum, kann es sich empfehlen, zum avisierten Verkündungstermin noch einmal zu prüfen, ob ein Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dies kann ‒ mit gewissen Einschränkungen ‒ über die Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de, durch Abfrage beim zuständigen Insolvenzgericht oder letztlich durch die Einschaltung eines Auskunftsdienstleisters erfolgen. |