· Fachbeitrag · Restschuldbefreiung
Antragsberechtigung für Versagungsanträge
Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (BGH 12.3.15, IX ZB 85/13, Abruf-Nr. 176736) |
Sachverhalt
Der Gläubiger meldete im Insolvenzverfahren des Schuldners seine Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an, während der Schuldner wie der Insolvenzverwalter der Anmeldung im Grundgeschäft wie in der Qualifizierung widersprachen. Gegen den Schuldner wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen wegen Bankrotts in zwei Fällen (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB) und Insolvenzverschleppung rechtskräftig verhängt, was den Gläubiger veranlasste einen Versagungsantrag zu stellen, ohne allerdings die Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle aus dem Grundverhältnis oder der Qualifizierung weiter zu verfolgen. Das AG hat dem Versagungsantrag stattgegeben, während das Beschwerdegericht ihn als unzulässig verwarf. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH hat die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts wieder hergestellt und damit dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten wird, ein taktisches Instrument in die Hand gegeben, seine Forderung zu retten, ohne den kostenintensiven Weg der Feststellungsklage nach § 184 InsO gehen zu müssen.
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