· Fachbeitrag · Strafrecht
Insolvenz: Geschäftsführer leben gefährlich
| Im Rahmen von § 283 Abs. 2 StGB genügt eine Mitursächlichkeit der Tathandlung für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit für die Strafbarkeit aus. |
Hat der Geschäftsführer eine Gesellschaft im Wege des Bankrotts nach § 283 StGB in die Insolvenz getrieben, macht er sich nicht nur strafbar, sondern muss nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 283 StGB als Schutzgesetz auch für den durch die Insolvenz verursachten Schaden einstehen. Der BGH (28.9.16, 4 StR 293/16, Abruf-Nr. 189716) betont dafür die niedrige Schwelle der genügenden Mitursächlichkeit der Handlungen im Sinne des § 283 Abs. 1 StGB für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.
PRAXISHINWEIS | Wie im Fall des BGH besteht gerade in Sanierungsfällen die Gefahr, einen Beitrag zur Insolvenz zu leisten, wenn ertragreiche Unternehmensanteile in eine neue selbstständige Gesellschaft übertragen werden. Darauf muss der Gläubigervertreter achten. |