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  • · Fachbeitrag · Deliktsforderungen

    Kann der Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in AGB anerkannt werden?

    • 1. Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in AGB ist unwirksam.
    • 2. Der Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in AGB nicht wirksam anerkennen.

    (BGH 25.6.15, IX ZR 199/14, Abruf-Nr. 178802)

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner hatte finanzielle Probleme. Ab Januar 2009 zahlte er daher seine Miete nicht mehr. Die Gläubigerin versorgte das Gebäude in 2009 und 2010 mit Heizöl. Sie berechnete dem Schuldner dessen Anteil mit über 1.000 EUR. Da er nicht zahlte, beauftragte die Gläubigerin ein Inkassobüro damit, ihre Forderungen einzutreiben. Daraufhin erkannte der Schuldner in zwei Formularurkunden an, der Gläubigerin jeweils rund 1.000 EUR zuzüglich Zinsen zu schulden. In zwei weiteren Formularurkunden erkannte der Beklagte an, die Forderungen stellten solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dar. Sie nähmen nicht an einer möglichen Restschuldbefreiung teil, sollten sie Insolvenzforderungen werden.

     

    In der Folge wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Gläubigerin meldete die o.g. Forderungen zur Tabelle an, und zwar gleichzeitig als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Die Forderungen wurden zur Tabelle festgestellt. Der Schuldner widersprach aber dem Schuldgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Mit der Feststellungsklage wollte die Gläubigerin erreichen, dass ihre Forderungen von der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung nicht berührt werden. AG und LG haben die Klage bzw. Berufung zurückgewiesen.