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  • · Fachbeitrag · Glaubhaftmachung

    BGH löst Probleme mit selbstständigen Schuldnern

    | Oft scheitern Anträge von Schuldnern auf Restschuldbefreiung an ihrer Erwerbsobliegenheit. Anders, als in der Einzelzwangsvollstreckung, müssen Schuldner nämlich in der Insolvenz und Wohlverhaltensphase erwerbstätig sein oder sich angemessen um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Besondere Probleme wirft es auf, wenn Schuldner selbstständig sind. Hier ist eine Vergleichsbetrachtung zu abhängig beschäftigten Schuldnern durchzuführen. Eine aktuelle Entscheidung des BGH beantwortet Zweifelsfragen. |

     

    Sachverhalt

    Über das Vermögen des Schuldners S. wurde auf seinen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf ihm das Insolvenzgericht antragsgemäß Restschuldbefreiung angekündigt und einen Treuhänder bestellt hat. Der verheiratete S. mit einer Tochter übte ein Gewerbe als selbstständiger Versicherungsmakler aus. Er zahlte während der Wohlverhaltensphase aus seiner selbstständigen Tätigkeit nichts an den Treuhänder. Eine Quote zugunsten der Gläubiger ergab sich nicht. Die Ehefrau des Schuldners, E., erzielte als angestellte Erzieherin eigenes Einkommen von monatlich ca. 1.100 EUR netto. Beide Eheleute traten nach außen als ein unabhängiges Versicherungsmaklerbüro auf.

     

    Gläubiger G. beantragte, dem S. die Restschuldbefreiung zu versagen. Grund: S. habe aus einem angemessenen, seiner selbstständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis Einkünfte erzielen können, aufgrund derer er in der Lage gewesen wäre, an den Treuhänder zu zahlen. E. sei nicht als Versicherungsmaklerin tätig. Dass sie Zahlungen auf eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen ihr und G. leiste, ändere an dem Obliegenheitsverstoß nichts. Das AG hat den Antrag als unbegründet, das LG sogar als unzulässig zurückgewiesen.