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  • · Fachbeitrag · Hinweispflichten

    Keine Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach verspätetem Antrag

    | In der Praxis kann es vorkommen, dass zwei Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner stellen und zunächst beide Verfahren getrennt geführt werden. So auch in einem aktuellen Fall des BGH, in dem der Schuldner im ersten, nicht aber im zweiten Verfahren auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, einen eigenen Insolvenzantrag nebst Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen (§ 20 Abs. 2 InsO), wenn er diese erstrebt. |

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner erhob zunächst in beiden Verfahren nur Einwendungen gegen die dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderungen.

     

    MERKE | Das ist gefährlich und für den Gläubiger, der die Einwendungen zurückweisen kann, günstig: Dem Schuldner ist es nämlich verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt.