· Fachbeitrag · Verbraucherinsolvenz
Der Schuldner muss sich früh entscheiden, wie er agiert
Sachverhalt
Weil der Schuldner, ein Rechtsanwalt, einen Insolvenzantrag des Gläubigers für unzulässig und auch unbegründet hielt, unterließ er es trotz gerichtlicher Belehrung einen eigenen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Erst nachdem seine Zahlungsunfähigkeit gutachterlich festgestellt und darauf das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellte der Schuldner im Beschwerdeverfahren gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen eigenen Insolvenzantrag, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht hat in der Folge den Antrag des Schuldners als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner nach erfolgloser Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde zum BGH. Dieser bestätigte die Unzulässigkeit des Schuldnerantrags.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Da der Schuldner seinen Insolvenzantrag vor dem 1.7.14 gestellt hatte, sind darauf nach Art. 103h S. 1 EGInsO die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.
MERKE | Die zum 1.7.14 in Kraft getretene Reform der InsO hat insoweit allerdings keine Änderung von § 287 Abs. 1 ZPO, also zum Thema „Schadensermittlung“, mit sich gebracht. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FMP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig