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  • · Fachbeitrag · Verbraucherinsolvenz

    Der Schuldner muss sich früh entscheiden, wie er agiert

     

    Sachverhalt

    Weil der Schuldner, ein Rechtsanwalt, einen Insolvenzantrag des Gläubigers für unzulässig und auch unbegründet hielt, unterließ er es trotz gerichtlicher Belehrung einen eigenen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Erst nachdem seine Zahlungsunfähigkeit gutachterlich festgestellt und darauf das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellte der Schuldner im Beschwerdeverfahren gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen eigenen Insolvenzantrag, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht hat in der Folge den Antrag des Schuldners als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner nach erfolgloser Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde zum BGH. Dieser bestätigte die Unzulässigkeit des Schuldnerantrags.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Da der Schuldner seinen Insolvenzantrag vor dem 1.7.14 gestellt hatte, sind darauf nach Art. 103h S. 1 EGInsO die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.

     

    MERKE | Die zum 1.7.14 in Kraft getretene Reform der InsO hat insoweit allerdings keine Änderung von § 287 Abs. 1 ZPO, also zum Thema „Schadensermittlung“, mit sich gebracht.