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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Versagung der Restschuldbefreiung bei Nachtragsverteilung

    | Die Ausschlussfrist des § 290 Abs. 1 InsO a.F. für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erfasst nicht solche Umstände, die Gegenstand der Nachtragsverteilung sind. |

     

    Das AG Köln (30.6.17, 71 IK 453/12, Abruf-Nr. 198872) hat festgestellt, dass die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners fortbestehen, soweit sie der Durchsetzung der Nachtragsverteilung dienen. Verstöße hiergegen können es danach begründen, die Restschuldbefreiung zu versagen. Im konkreten Fall hatte der Schuldner gegen seine Mitwirkungspflichten dadurch verstoßen, dass er das Einreichen von Steuererklärungen für mehrere Jahre nicht nachgewiesen und auch den Treuhänder nicht in die Lage versetzt hat, die entsprechenden Steuererklärungen abzugeben. Von Steuererstattungen, die eine Nachtragsverteilung ermöglichten, war auszugehen. Die Entscheidung ist zwar zu dem nach Art. 103h EGInsO anwendbaren alten Recht ergangen, gilt aber in gleicher Weise nach neuem Recht fort.

     

    MERKE | Wird die Nachtragsverteilung vorbehalten, ist der bisherige Insolvenzverwalter nach dem BGH (NZI 15, 807) insoweit auch nach Aufhebung des Verfahrens befugt, für den Schuldner als Gläubiger in einem Restschuldbefreiungsverfahren einen Versagungsantrag zu stellen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 24 | ID 45072150