Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kostenpraxis

    Gläubiger muss Herr des Verfahrens bleiben

    Betreibt der Antragsteller in einem Mahnverfahren dieses nach Zugang des Widerspruchs des Antragsgegners nicht weiter und zahlt statt dessen der Antragsgegner den Kostenvorschuss, beantragt Abgabe an das Gericht des streitigen Verfahrens und stellt, anwaltlich vertreten, nach weiterem erfolglosen Zuwarten einen Antrag nach § 697 Abs. 3 ZPO, entsteht eine Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 RVG-VV (OLG Sachsen-Anhalt 29.12.11, 2 W 51/11, Abruf-Nr. 121651).

    Sachverhalt

    Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer Werklohnforderung in Höhe von über 30.000 EUR im Wege des Mahnverfahrens in Anspruch genommen. Die Beklagte hat nach ihrem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Untätigkeit der Klägerin einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und nach Abgabe des Verfahrens an das LG einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Im Termin ist die Klägerin säumig geblieben. Das LG hat der Klägerin mit Versäumnisurteil die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren streiten die Parteien nun um die Frage, welche Gebühren für den Bevollmächtigten des Beklagten angefallen sind.

    Entscheidungsgründe

    Das OLG ist der Auffassung, dass eine Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 RVG zum Kostenwert des streitigen Verfahrens begründet worden ist, auf die jedoch die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens nach VV Nr. 3307 S. 2 RVG anzurechnen ist.