· Fachbeitrag · Nichterteilen von Auskünften
Nur Ehrlichkeit führt zur Restschuldbefreiung
Sachverhalt
Der Schuldner ist selbstständiger Architekt, über dessen Vermögen das noch nicht abgeschlossene Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da er weiter freiberuflich tätig sein wollte, schloss er mit dem Verwalter eine Freigabevereinbarung, wonach der Schuldner u.a. seine Betriebsergebnisse durch monatliche Einnahmen-/Überschussrechnungen nachweisen musste und dem Verwalter ein Einsichtsrecht in die Buchhaltungsunterlagen zukam, sowie der Schuldner 70 Prozent des Betriebsüberschusses, der 1.000 EUR monatlich übersteigt, an den Insolvenzverwalter abführen musste. Der Insolvenzverwalter hat beanstandet, dass ihm die Freigabevereinbarung vom Schuldner erst nach einem Jahr unterschrieben zurückgesandt wurde. Er erteilte während der gesamten Dauer der Wohlverhaltensphase keine Auskünfte über seine Einnahmen und führte keine Beträge ab. Der Schuldner musste zudem mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert werden. Im Termin zur Auskunftserteilung erklärte er, dass er nicht wisse, warum er die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen dem Verwalter nicht vorgelegt habe. Diese befänden sich in seinem Büro, seien aber noch nicht vollständig. Auch lese er seine Post nicht mehr, weil ihn das sehr angreife. Dies erledigten seine Söhne. Zwei Insolvenzgläubiger stellten einen Restschuldbefreiungs-Versagungsantrag unter Bezugnahme auf die Nichterteilung von Auskünften und die Nichtabführung von Gewinnanteilen hinsichtlich des freigegebenen Gewerbebetriebs an den Insolvenzverwalter. Insofern beriefen sie sich auf die eigene Aussage des Schuldners und den Bericht des Verwalters. Eine weitere Gläubigerin verwies mit ihrem Antrag zusätzlich auf Erklärungs- und Zahlungspflichtverletzungen seitens des Schuldners in Bezug auf das freigegebenen Gewerbe.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Das AG hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. In formeller Hinsicht war wichtig, dass alle Anträge von Gläubigern gestellt wurden, die auch Insolvenzgläubiger waren. Dazu wurde die Frist von einem Jahr ab der Kenntnis von dem Versagungsgrund nach § 296 Abs. 1 S. 2 InsO gewahrt. Die maßgeblichen Tatsachen haben die Gläubiger allerdings nicht glaubhaft gemacht, was vorliegend unschädlich geblieben ist, weil der Sachverhalt unstreitig war. Der Schuldner hat sich zu den Versagungsanträgen nicht geäußert.
§ 296 Abs. 1 S. 3 InsO verlangt, dass sowohl die Pflichtverletzung des Schuldners nach § 295 InsO als auch die Einhaltung der Jahresfrist nach § 296 Abs. 1 S. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Dies geschieht nach § 4 InsO i.V.m. § 294 ZPO mit den Beweismitteln der ZPO, also vor allem durch Vorlage von Urkunden oder Bezugnahme auf solche, die dem Gericht schon vorliegen (Verwalterbericht) sowie durch Abgabe einer Erklärung, deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichert wird. Da nicht auszuschließen ist, dass der Schuldner zu den Versagungsanträgen Stellung nimmt und den tatsächlichen Inhalt bestreitet, darf auf die Glaubhaftmachung nicht verzichtet werden.
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