03.02.2017 · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung
Auch der Antrag im Ausland hat Konsequenzen
| Der Eintritt eines Vermögensverfalls ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch zu vermuten, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU nach dessen Recht eröffnet wurde. |
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