· Fachbeitrag · Restschuldbefreiung
Die Hälfte der Erbschaft ist herauszugeben
Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er sich trotz Aufforderung weigert, die Hälfte einer während der Laufzeit der Abtretungserklärung angefallenen Erbschaft herauszugeben, und so die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt (AG Leipzig 21.3.12, 402 IN 3925/05, Abruf-Nr. 123302). |
Entscheidungsgründe
Nach § 296 Abs. 1 InsO versagt das Gericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht werden.
Nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Dies hat der Schuldner im vorliegenden Fall nicht getan, sodass ihm die Restschuldbefreiung zu versagen war.
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