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  • · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung

    Erwerbsobliegenheit trotz Erziehungspflicht?

    | Eine Erwerbsobliegenheit des Schuldners entfällt, wenn ihm im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. |

     

    Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, richtet sich nach Ansicht des LG Hamburg (28.5.18, 330 T 10/18, Abruf-Nr. 204804) in erster Linie nach den spezielleren familienrechtlichen Verpflichtungen, wobei als Grundlage der Beurteilung die zu § 1570 BGB entwickelten familienrechtlichen Maßstäbe heranzuziehen sind. Im konkreten Einzelfall hat das LG ‒ anders als noch das AG Hamburg (16.2.18, 67g IN 555/14) ‒ keine Erwerbsobliegenheit gesehen.

     

    PRAXISTIPP | Die Erwerbsobliegenheit beinhaltet eine Vollzeittätigkeit oder jedenfalls das Bemühen um eine solche Tätigkeit im Umfang von 8 bis 15 Bewerbungen monatlich. Fragen Sie das Insolvenzgericht und/oder den Treuhänder. So können Sie feststellen, ob der Schuldner dieser Pflicht nachkommt.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 185 | ID 45529911