· Fachbeitrag · Restschuldbefreiung
Erwerbsobliegenheit trotz Erziehungspflicht?
| Eine Erwerbsobliegenheit des Schuldners entfällt, wenn ihm im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. |
Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, richtet sich nach Ansicht des LG Hamburg (28.5.18, 330 T 10/18, Abruf-Nr. 204804) in erster Linie nach den spezielleren familienrechtlichen Verpflichtungen, wobei als Grundlage der Beurteilung die zu § 1570 BGB entwickelten familienrechtlichen Maßstäbe heranzuziehen sind. Im konkreten Einzelfall hat das LG ‒ anders als noch das AG Hamburg (16.2.18, 67g IN 555/14) ‒ keine Erwerbsobliegenheit gesehen.
PRAXISTIPP | Die Erwerbsobliegenheit beinhaltet eine Vollzeittätigkeit oder jedenfalls das Bemühen um eine solche Tätigkeit im Umfang von 8 bis 15 Bewerbungen monatlich. Fragen Sie das Insolvenzgericht und/oder den Treuhänder. So können Sie feststellen, ob der Schuldner dieser Pflicht nachkommt. |