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  • · Nachricht · Restschuldbefreiung

    Rechtsschutzinteresse für einen zweiten Antrag auf Restschuldbefreiung

    | Dem Schuldner ist das Rechtsschutzinteresse an einen zweiten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht deshalb abzusprechen, weil sein erster Antrag in einem vorausgegangenen Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelehnt worden ist (BGH 22.11.12, IX ZB 194/11, Abruf-Nr. 123852 ). |

    Das Beschwerdegericht hatte ausgeführt, im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO in einem Erstverfahren sei dem Antragsteller für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Versagungsbeschlusses in entsprechender Anwendung der in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltenen Frist das Rechtsschutzinteresse für einen auf die Erlangung der Restschuldbefreiung gerichteten Zweitantrag abzusprechen. Es sei hinzunehmen, dass es im Extremfall zu einer Sperrfrist von deutlich mehr als drei Jahren komme, wenn die Handlung, welche die Versagung der Restschuldbefreiung im Erstverfahren rechtfertige, vor Stellung des ersten Eröffnungsantrags vorgenommen worden sei. Dies habe sich der Schuldner selber zuzuschreiben.

     

    Diese Ausführungen halten ‒ so der BGH ‒ rechtlicher Prüfung nicht stand: Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten nach § 287 Abs. 1 S. 1, § 4a InsO ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff.; ZInsO 10, 140; ZInsO 10, 491; ZInsO 10, 490; ZInsO 10, 587; ZInsO 10, 783). Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist (BGH ZInsO 10, 347) oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat (BGH ZInsO 10, 344) oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH ZInsO 11, 1127; ZInsO 11, 2198). Die Frage, ob auch die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Erstverfahren eine (weitere) Sperrfrist von drei Jahren für das Zweitverfahren auslöst, die mit Rechtskraft des Versagungsbeschlusses beginnt, hat der Senat in seinem Beschluss vom 21.2.08 (ZInsO 08, 319) noch nicht abschließend entschieden. Soweit in jener Entscheidung die Verneinung einer Sperrfrist auch für die Fälle des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gesehen werden konnte, hat der Senat hieran später nicht mehr festgehalten (BGH BGHZ 183, 13).

     

    Die Literatur hat teilweise (HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6a; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 287 Rn. 36; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 287 Rn. 6; Schmidt, InsVZ 10, 232) aus den angeführten Entscheidungen abgeleitet, dass in allen Fällen der Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin nach § 290 Abs. 1 InsO der Schuldner erst nach Ablauf von drei Jahren wieder einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen könne. Dieser Schluss ist nicht gerechtfertigt. Es ist kein allgemeines Prinzip erkennbar, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren über einen gewissen Zeitraum Wirkung für nachfolgende Anträge auf Restschuldbefreiung entfalten müsse.

    Quelle: ID 37382330