· Fachbeitrag · Restschuldbefreiung
Stundung der Verfahrenskosten
| Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend beantragen, dass die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten gestundet werden. |
Das gilt nach dem BGH (9.7.15, IX ZB 68/14, Abruf-Nr. 178766) allerdings nur für die Konstellation, dass das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig darüber belehrt hat, dass ein Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung notwendig ist. Ähnlich hatte der BGH schon für den Antrag auf Restschuldbefreiung geurteilt (BGH NJW 05, 1433).
MERKE | Stellt der Gläubiger einen Insolvenzantrag, wartet eine erste Hürde auf den Schuldner: Er muss einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn er seine Rechte wahren will. Darauf ist er nach § 20 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht hinzuweisen. Nicht jeder Schuldner liest aber alle Mitteilungen! |