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  • · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung

    Treuhänder muss handeln

    | Will der Insolvenzverwalter (Treuhänder) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, muss er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeiführen ( BGH 3.11.11, IX ZR 45/11, Abruf-Nr. 114174 ) . |

     

    Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Die Vorschrift greift auch im Insolvenzverfahren. Antragsberechtigt ist nach § 36 Abs. 4 S. 2 InsO der Insolvenzverwalter oder Treuhänder (§ 313 Abs. 1 S. 1 InsO). Über seinen Antrag muss das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entscheiden (§ 36 Abs. 4 S. 1 InsO). Dass das Gericht eine Billigkeitsentscheidung treffen muss, steht nicht entgegen.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Gläubiger, der seine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat, sollte das Verfahren aktiv begleiten, um einen Ertrag erwirtschaften zu können. Dabei sollte er sich nicht darauf verlassen, dass der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder in den Kleinverfahren die notwendigen Aktivitäten immer von sich aus entfaltet. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, den Treuhänder in geeigneten Fällen auf die Ansicht des BGH hinzuweisen. Dass der Ehegatte oder die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen über Einkommen verfügen, kann sich aus dem Vermögensverzeichnis, einer Selbstauskunft, Ermittlungen im Internet, aber auch der angegebenen Lohnsteuerklasse auf der Lohnabrechnung des Schuldners ergeben. Selbstverständlich hat der Schuldner auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht, wenn der Treuhänder ihn konkret nach solchen Einkünften befragt. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Versagung der Restschuldbefreiung in Betracht kommen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 78 | ID 33470840