07.04.2017 · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung
Unangemessene Vergütung ist unangemessene Erwerbstätigkeit
| Ein Handwerksmeister, der als Geschäftsführer einer GmbH weit unter der ortsüblichen Entlohnung eines angestellten Meisters arbeitet, übt keine angemessene Erwerbstätigkeit aus, wenn er für seine Vollzeitbeschäftigung im Betrieb seiner Ehefrau keine Entlohnung und somit keine angemessene Vergütung erhält. Denn hierbei ist nicht nur auf die Art der Tätigkeit abzustellen, sondern auch auf die Angemessenheit der Vergütung. |
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