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  • · Fachbeitrag · SchuldnerObliegenheiten

    Schätzung des Nettoeinkommens

    • 1. Auch wenn ein Schuldner sich in Strafhaft befindet, muss er genaue Angaben über seinen vor Inhaftierung erzielten Verdienst machen.
    • 2. Teilt der Schuldner nur den Bruttoverdienst mit, kann zur Ermittlung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung gemäß § 296 Abs. 1 S. 1 InsO das Nettoeinkommen geschätzt werden.

    (AG Göttingen 4.11.13, 74 IK 314/09, Abruf-Nr. 141269)

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Über das Vermögen des Schuldners ist auf Eigenantrag am 3.9.09 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung am 22.8.10 aufgehoben worden. Am 2.8.13 teilte der Gläubiger mit, dass der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderungen keine Entgeltnachweise übersandte. Daraufhin hat das Insolvenzgericht am 20.8.13 gemäß § 4c Nr. 1 InsO die Stundung aufgehoben. Nachdem die aktuelle Adresse des Schuldners in Erfahrung gebracht worden war, ist der Beschluss am 24.9.13 zur Aufgabe zur Post gegeben worden. Am 29.9.13 hat der Schuldner Beschwerde eingelegt. Er befinde sich seit dem 26.7.13 in Haft. Der Gläubiger beantragte die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Nach zwei Aufforderungen des Insolvenzgerichts teilte der Schuldner mit, dass er von August 2012 bis Februar 2013 bei einer Spedition ein Bruttoeinkommen von 1.800 EUR erzielt habe. Das AG hat ihm rechtskräftig die Restschuldbefreiung jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO versagt. Dabei waren vier Stufen zu prüfen:

     

    Der Treuhänder hatte mitgeteilt, dass der Schuldner nach seiner bis zum 10.7.12 dauernden Inhaftierung Antrag auf Leistungen gemäß SGB II gestellt hatte, anschließend aber trotz diverser Aufforderungen keine aktuellen Einkommensnachweise übersandte. Tatsächlich erzielte der Schuldner im Zeitraum August 2012 bis Februar 2013 ein Bruttoeinkommen von 1.800 EUR. Das hat der Schuldner weder dem Insolvenzgericht noch dem Treuhänder mitgeteilt und so gegen die Obliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. InsO verstoßen.