· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Zwei parallele Restschuldbefreiungsverfahren sind nicht möglich
Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbstständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung jedenfalls solange unzulässig, als über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist (BGH 18.12.14, IX ZB 22/13, Abruf-Nr. 175190). |
Sachverhalt
Am 18.1.10 stellte der als Transportunternehmer tätige Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 1.3.10 eröffnete das AG das Insolvenzverfahren. Am gleichen Tag gab der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des Schuldners frei. Am 24.8.12 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen aus der freigegebenen Tätigkeit und stellte erneut einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung. Das AG eröffnete das Verfahren, wies aber den Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig zurück.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 30.6.14 ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist.
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