· Fachbeitrag · Verjährungseinwand des Schuldners
Fallen bei Klage auf Feststellung eines Anspruchs aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht
| Hohe Pfändungsfreigrenzen und die sonstige Herausnahme bestimmter Vermögenswerte von der Vollstreckung machen dem Rechtsdienstleister das Leben schwer. Denn er will nicht nur den Anspruch des Gläubigers titulieren lassen, sondern ihn auch wirklich durchsetzen. Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, wo sich hier Fallen für den Gläubigervertreter verbergen. Daraus müssen frühzeitig Konsequenzen gezogen werden, wenn der Anspruch geltend und insbesondere tituliert werden soll. Wer erst in der Vollstreckung reagiert, kommt meist zu spät. |
Sachverhalt
Der gegenüber der unterhaltsberechtigten Ehefrau und den Kindern eingetretene Sozialhilfeträger forderte in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners rückständigen Unterhalt für die Jahre 1994 bis 1996. Es waren über 14.000 EUR aufgelaufen.
Der Sozialhilfeträger meldete den Zahlungsanspruch aus entsprechenden Vollstreckungstiteln an. Er begehrte gleichzeitig festzustellen, dass die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammte, um die Forderung davor zu schützen, von der Restschuldbefreiung erfasst zu werden, § 302 InsO.
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