· Fachbeitrag · Versagungsantrag
Vollständige und richtige Antragstellung
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur ausgenommen, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrundes zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist (BGH 7.5.13, IX ZR 151/12, Abruf-Nr. 132521). |
Sachverhalt
Die Klägerin meldete in dem am 1.10.02 eröffneten Insolvenzverfahren im Dezember 2002 offene Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge von rd. 50.000 EUR an, die zur Tabelle festgestellt wurden. Mit Schreiben vom 19.1.10 meldete sie hiervon nachträglich 13.737,21 EUR Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an, weil der Beklagte diese Anteile in den Monaten April bis Juni 2002 nicht abgeführt habe, obwohl er in der gleichen Zeit anderweitige Forderungen in mindestens dieser Höhe bezahlte. Der Insolvenzverwalter teilte dem Insolvenzgericht diese nachträgliche Anmeldung mit und beantragte einen besonderen Termin zu ihrer Prüfung. Mit Beschluss vom 3.9.10 wurde der Prüfungstermin auf den 25.10.10 bestimmt, der Beklagte aber nicht über sein Widerspruchsrecht belehrt. Ebenfalls mit Beschluss vom 3.9.10 gewährte das Insolvenzgericht dem Beklagten die Restschuldbefreiung. Danach wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Klägerin verfolgt ihre Nachtragsanmeldung im Wege der Feststellungsklage weiter. Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf die gewährte Restschuldbefreiung. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Das sieht der BGH nicht anders.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Eine nachträgliche Anmeldung des Anspruchsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung konnte nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungszeit des § 287 Abs. 2 S. 1 InsO nicht mehr wirksam erfolgen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Feststellungsklage nach § 184 InsO. Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, kann der Schuldner gegen den Bestand der Forderung oder beschränkt auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung Widerspruch einlegen. Dann kann der Gläubiger nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Die Anmeldeobliegenheit nach § 174 Abs. 2 InsO und der Schuldnerwiderspruch nach § 175 Abs. 2 InsO öffnen den Weg zu einer Klage nach § 184 InsO. Im Streitfall hat es die Klägerin jedoch versäumt, ihre Forderung so rechtzeitig unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden, dass eine Prüfung während des eröffneten Insolvenzverfahrens noch erfolgen konnte. Mithin ist für eine Feststellungsklage nach § 184 InsO kein Raum.
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