· Fachbeitrag · Wiederholtes Verfahren
Falsche Angaben des „Wiederholungstäters“
| Die ersten Schuldner versuchen die „zweite Runde“ eines Restschuldbefreiungsverfahrens. Das wiederholte Verfahren hat aber - auch zeitliche - Schranken. Was, wenn diese nicht erkannt werden, weil der Schuldner die einmal erteilte Restschuldbefreiung verschweigt? Erste Antworten gibt das AG Göttingen, das häufig als Vorreiter in Insolvenzsachen fungiert. |
Relevanz für die Praxis
Das AG Göttingen stellt klar (13.4.16, 74 IN 46/16, Abruf-Nr. 191473 und 74 IN 211/15, Abruf-Nr. 191474): Die Voraussetzungen für eine Bewilligung einer Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO und letztlich für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass der Restschuldbefreiungsantragzulässig ist. Der Antrag ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 287a Abs. 2 InsO vorliegen
Im Verfahren des AG lagen genau dessen Voraussetzungen vor: Dem Schuldner war in einem anderen Insolvenzverfahren Ende Mai 2013 die Restschuldbefreiung gewährt worden. Das hatte er im neuen Verfahren verschwiegen. Die Stundung kann daher nach § 4 c Nr. 1 InsO aufgehoben werden. Die Stundung kann auch nach § 4c Nr. 5 InsO aufzuheben sein. Zwar verlangt der Wortlaut, dass die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird, was im konkreten Fall - wie generell beim Auftreten der Problematik - noch nicht der Fall war. Im Stundungsverfahren genügt aber schon das Vorliegen eines Versagungsgrundes zur Aufhebung (BGH MDR 08, 345).
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