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  • · Fachbeitrag · Wiederholungsantrag

    Nach der Restschuldbefreiung ist nicht vor der Restschuldbefreiung

    | Die InsO ist 1999 in Kraft getreten. So wundert es nicht, dass manche Schuldner inzwischen schon die „zweite Runde“ einer Restschuldbefreiung versuchen. Der BGH hat dem jetzt zeitliche Grenzen gesetzt. Er musste sich mit dem Fall beschäftigen, dass Forderungen von der Restschuldbefreiung im ersten Verfahren ‒ möglicherweise ‒ zu Unrecht ausgenommen blieben. Konsequenz: Der Gläubiger muss einem Wiederholungsantrag entschieden entgegentreten. Der Verweis auf die Sicht des BGH hilft ihm dabei. |

     

    Sachverhalt

    2007 beantragte der Schuldner ein erstes Verbraucherinsolvenzverfahren. Ein Gläubiger meldete eine Forderung über rd. 8.700 EUR nebst Zinsen und Kosten (auch) als Deliktsforderung an. Weil der Schuldner nicht rechtzeitig widersprach, wurde sie entsprechend zur Insolvenztabelle festgestellt. 2013 erhielt der Schuldner Restschuldbefreiung mit Ausnahme der qualifizierten Forderung.

     

    2014 beantragte der Schuldner erneut, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen mit anschließender Restschuldbefreiung zu eröffnen. Er bezweckte damit, der in dem vorausgegangenen Verfahren zu Unrecht mit dem Zusatz der Deliktshandlung festgestellten Forderung des Gläubigers widersprechen zu können. AG und LG haben dies zurückgewiesen.