· Fachbeitrag · AGB
Vorsicht bei verschiedenen Sicherheiten
| Ein in AGB des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltenes Klauselwerk, wonach Gewährleistungsansprüche und Überzahlungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 10 Prozent der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme gesichert sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen ( BGH 5.5.11, VII ZR 179/10, Abruf-Nr. 111961 ). |
Im Fall des BGH hatte der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft in einem gestellt. Das Problem: Die Vertragserfüllungsbürgschaft war mit der Abnahme erledigt, konnte aber nicht herausgegeben werden. Auch war die Höhe der Sicherheit unangemessen.
PRAXISHINWEIS | Bei der vertraglichen Einräumung von mehreren Sicherheiten oder unterschiedlichen Gefahren sollte zunächst immer gesondert für jeden Sachverhalt eine Vereinbarung getroffen werden. Die Höhe der Sicherheit muss dann in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko stehen. Eine Sicherheit von 6 Prozent hatte der BGH schon einmal unbeanstandet gelassen (BGH NJW-RR 04, 880), 10 Prozent erschienen ihm jetzt aber zu hoch. Für jeden Fall ist dann auch zu bestimmen, wann die Sicherheit zu stellen und wann sie zurückzugewähren ist. |