· Fachbeitrag · Bauvertrag
Unzulässigkeit einer übermäßigen Gewährleistungsbürgschaft
| In AGB des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 7 Prozent der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam. |
Im konkreten Fall des BGH (1.10.14, VII ZR 164/12, Abruf-Nr. 172887) führte die Addition mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft von 5 Prozent zu einer dauerhaften Gesamtsicherung von 12 Prozent des Werklohns. Wie der BGH bereits entschieden hat, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers vor, wenn die vom Auftraggeber gestellten AGB dazu führen, dass der Auftragnehmer für einen jedenfalls erheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus für mögliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers eine Sicherheit in Höhe von 10 Prozent ‒ oder mehr ‒ der Auftragssumme leisten muss (BGH NJW 14, 1725; NJW 11, 2195).
MERKE | Ergibt sich die unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers erst aus der Gesamtwirkung zweier, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Klauseln, sind beide Klauseln unwirksam. Denn es ist nicht Sache des Gerichts auszusuchen, welche der beiden Klauseln bestehen bleiben soll. Das bedeutet, dass der Werkunternehmer seine Bürgschaften in vollem Umfang unmittelbar und vor Ablauf der Gewährleistungsfristen zurückfordern kann. |