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  • · Fachbeitrag · Bürgschaft

    Widerrufsrecht bei Bürgschaft: BGH revidiert bisherige Rechtsprechung

    | Das BGB räumt dem Verbraucher bei bestimmten Vertragsarten ein Widerrufsrecht ein. Dadurch kann er sich vom Vertragsschluss lösen (§ 355 BGB). Unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher eine Verpflichtung aus einem Bürgschaftsvertrag widerrufen kann, ist allerdings seit jeher umstritten. Der BGH (22.9.20, XI ZR 219/19, Abruf-Nr. 218543 ) hat seine bisherige Rechtsprechung für eine der zahlreichen Fallkonstellationen nun revidiert. Für den Bürgschaftsgläubiger und -schuldner besteht jetzt Rechtssicherheit. |

    1. Widerrufsrecht

    Das BGB begründet für eine Reihe von Vertragsarten ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB handelt, also um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 13,14 BGB). Soweit dieser Verbrauchervertrag außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) oder im Wege des Fernabsatzes (§ 312c BGB), als Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB) oder als Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) abgeschlossen wurde, kann der Verbraucher den Vertrag nach § 355 BGB widerrufen.

     

     

    Ob dem Verbraucher als Bürge nach Maßgabe dieser gesetzlichen Vorgaben ein Widerrufsrecht zusteht, ist differenziert zu betrachten.