· Fachbeitrag · Gewerbliches Mietrecht
Bauverpflichtung und Vertragsstrafenversprechen
| Bei einer Vermietung mit Bauverpflichtung übernimmt der Vermieter eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung. Die Nichtfertigstellung des Objekts stellt sich insoweit als einer der gröbsten denkbaren Vertragsverstöße dar. |
Vor diesem Hintergrund sieht das OLG Celle (14.11.14, 2 U 111/14, Abruf-Nr. 144346) eine Vertragsstrafe als angemessen an, deren Höhe von der Zeitspanne abhängt (300 EUR täglich), innerhalb derer der Vertragspartner seine Kardinalpflicht zu fortlaufender Gebrauchsgewährung nicht erfüllt. Sie stehe nicht außer Verhältnis zum Gewicht des geahndeten Verstoßes, sondern erfülle im Gegenteil ihren Zweck als Druckmittel, um den Schuldner zur Vertragstreue anzuhalten und dem Mieter die pünktliche Aufnahme seines Geschäftsbetriebes sicherzustellen. Dieses Druckmittel würde durch die Festlegung eines Höchstbetrages entscheidend entwertet. Der Schuldner selbst habe es letztlich in der Hand, zur Vertragstreue zurückzukehren und die Vertragsstrafe damit zu begrenzen.
MERKE | Der BGH hat schon 2003 eine tägliche Vertragsstrafe von 500 DM für angemessen gehalten und auch bei einem aufgelaufenen Betrag für 478 Tage = 239.000 DM keine Bedenken gehabt, die auch nicht dadurch geweckt wurden, dass die Vertragsstrafe erst in weiteren 22 Jahren (2025) endet (BGH NJW 03, 2158). |