· Fachbeitrag · Informationsbeschaffung
Der Bauhandwerker darf ins Grundbuch schauen!
| Bauhandwerker sind berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Bauvertrag Einsicht in das betreffende Grundstück des Bestellers zu nehmen. Eine Einsichtnahme über das Bestandsverzeichnis und Abteilung I hinaus kann unter Abwägung der Interessen im Einzelfall auch in Betracht kommen, wenn der Besteller nicht (mehr) Eigentümer des Grundstücks ist. |
Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 S. 1 GBO). In diesem Rahmen umfasst das Einsichtsrecht auch die in Bezug genommenen Urkunden (§ 12 Abs. 1 S. 2 GBO), ferner den übrigen Inhalt der Grundakten (§ 46 GBV), auch wenn dieser keinen unmittelbaren Bezug zur Grundbucheintragung hat (Demharter, GBO, 29. Aufl. § 12 Rn. 17). Als berechtigtes Interesse ist auch ein solches wirtschaftlicher Art anerkannt. Vor diesem Hintergrund hat das OLG München (9.2.15, 34 Wx 43/15, Abruf-Nr. 144341) den Bauhandwerker zur umfassenden Einsicht berechtigt gesehen, da dieser auf der Grundlage der Einsicht einen Antrag auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB stellen kann.
MERKE | Auch der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz seines Schuldners beabsichtigt, ist zur Einsichtnahme berechtigt (OLG Zweibrücken NJW 89, 531). |