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  • 04.06.2016 · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Abtretung einer Lebensversicherung als kongruente Leistung

    | Das ein erhebliches Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellende Merkmal der Inkongruenz ist nicht verwirklicht, wenn die gewährte Sicherheit in dem Darlehensvertrag selbst vereinbart ist. |